LexikonSteviolglycoside (E 960)
Handelsname: Stevia. Steviolglykoside gehören zu den Süßstoffen und werden aus den Blättern des Stevia-Krauts (Stevia rebaudiana) gewonnen. Sie besitzen eine 200- bis 300-mal höhere Süßkraft als Zucker (Saccharose), sind kalorienfrei, fördern keine Karies und beeinflussen den Blutzuckerspiegel nicht. Zudem sind Steviolglykoside hitzebeständig, was sie für das Kochen und Backen geeignet macht. Allerdings haben sie einen bitteren Nachgeschmack, der an Lakritz erinnert. Aus diesem Grund werden sie häufig in Kombination mit anderen Süßstoffen oder Zuckerarten wie Maltodextrin in Lebensmitteln eingesetzt oder als Tafelsüße angeboten. Unter Berücksichtigung der ermittelten Höchstmengen für Steviolglykoside gilt der Süßstoff als unbedenklich. Die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) beträgt 4 mg/kg Körpergewicht pro Tag, gemessen als Stevioläquivalente. Bei der Zusatzmenge in Lebensmitteln müssen bestimmte Höchstmengen beachtet werden, abhängig von der Verzehrsmenge des Produkts. Beispielsweise sind in energiereduzierten oder zuckerfreien aromatisierten Getränken maximal 80 mg/l erlaubt, während in energiereduzierten oder zuckerfreien Fruchtaufstrichen bis zu 200 mg/kg zulässig sind. Zuckerfreier Kaugummi kann sogar bis zu 3300 mg/kg Steviolglykoside enthalten, da die Verzehrsmenge hier sehr gering ist. Für eine 60 kg schwere Person gelten maximal 240 mg Steviolglykoside pro Tag als unbedenklich, was bis zu 3 Litern energiereduzierten oder zuckerfreien aromatisierten Getränken entspricht, die ausschließlich mit Steviolglykosiden gesüßt sind. Das Stevia-Kraut hat seinen Ursprung in Südamerika, wird jedoch heutzutage vor allem in China angebaut und verarbeitet. In der Europäischen Union sind nur rein extrahierte Steviolglykoside als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Die Pflanze selbst darf bisher nicht als Lebensmittel verkauft werden, da die gesundheitliche Unbedenklichkeit der gesamten Pflanze noch nicht eindeutig nachgewiesen ist.
Quellen:
(1) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL
(2) Verordnung (EU) Nr. 1131/2011
(3) www.zusatzstoffe-online.de