LexikonAcesulfam-K (E 950)
Acesulfam-K, auch bekannt als Acesulfam, ist ein Süßstoff, der 130 bis 200 Mal süßer ist als herkömmlicher Haushaltszucker und sich hervorragend zum Kochen und Backen eignet. Im Gegensatz zu Zucker liefert Acesulfam keine Energie und hat keinen Einfluss auf den Blutzuckerspiegel. Er ist im Handel in Form von Flüssigsüße, Streusüße oder als Tabletten erhältlich. Oft wird Acesulfam-K in Kombination mit anderen Süßstoffen, wie zum Beispiel Aspartam, verwendet. Die Lebensmittelindustrie setzt Acesulfam-K in kalorienreduzierten und/oder zuckerfreien Produkten ein.
Süßstoffe dürfen jedoch nur in bestimmten Mengen (Milligramm pro Kilogramm oder Liter Lebensmittel) und für festgelegte Lebensmittelgruppen verwendet werden. Die maximal zulässigen Mengen für bestimmte Lebensmittel berücksichtigen dabei die typischen Verzehrsmengen. In alkoholfreien, kalorienreduzierten oder zuckerfreien Getränken sind beispielsweise bis zu 350 mg/l zulässig, während kalorienreduzierte oder zuckerfreie Fruchtaufstriche bis zu 1.000 mg/kg enthalten dürfen. Zuckerfreier Kaugummi kann aufgrund der niedrigen Verzehrsmenge bis zu 2.000 mg/kg Acesulfam-K enthalten.
Basierend auf der maximalen täglichen Aufnahmemenge für Acesulfam-K von 9 mg/kg Körpergewicht (ADI-Wert) gilt der Süßstoff als unbedenklich. Für einen Menschen mit 70 kg Körpergewicht bedeutet dies: 70 kg x 9 mg Acesulfam-K = 630 mg Acesulfam-K pro Tag, die als unbedenklich angesehen werden. Theoretisch könnte ein 70 kg schwerer Mensch diese Höchstmenge durch den Konsum von 1,8 Litern energiereduzierten oder zuckerreduzierten Getränken, die ausschließlich mit Acesulfam-K gesüßt sind, erreichen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Kinder aufgrund ihres Körpergewichts schneller ihre akzeptable tägliche Aufnahmemenge überschreiten können! Beispielsweise sollten Kinder mit einem Körpergewicht von 25 kg nicht mehr als 225 mg Acesulfam-K aufnehmen. Diese Menge könnte theoretisch in 640 ml energiereduzierten oder zuckerreduzierten Getränken enthalten sein.
Quellen:
(1) Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bewertung von Süßstoffen und Zuckeraustauschstoffen, Stellungnahme vom 01. Juli 2014
(2) Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZusatzstoffZulassungsverordnung - ZZulV)
(3) www.zusatzstoffe-online.de